Der Übergabsvertrag und Schenkungsvertrag mit Notar Dr. Peter Konradt aus Graz

Eigentumsübertragungen können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbweg erfolgen. Neben dem Abschluss von Kaufverträgen zählen der Übergabsvertrag und Schenkungsvertrag zu den häufig gewählten Formen, Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen.

Was Sie beim Übergabsvertag und Schenkungsvertrag wissen sollten

Die vorsorgende Vermögensübertragung von Liegenschaften (also Häusern, Grundstücken, Eigentumswohnungen) durch einen Übergabsvertrag oder Schenkungsvertrag wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten oder um Erbstreitigkeiten zu vermeiden.


Beim Schenkungsvertrag wird das Vermögen ohne Gegenleistungen an den bzw. die Geschenknehmer/-in übertragen. Häufig werden jedoch Gegenleistungen vertraglich vereinbart, so z.B. die Betreuung und Versorgung der Übergeber im Falle von Krankheit oder Gebrechlichkeit. In diesem Fall spricht man von einem Übergabsvertrag. Diente das Haus bzw. die Wohnung bislang als Hauptwohnsitz der Übergeber, so behalten sie sich im Übergabsvertrag zumeist das Recht vor, lebenslang unentgeltlich im Haus oder in der Eigentumswohnung weiter zu wohnen (Wohnungsgebrauchsrecht).


Wenn Sie noch Fragen zum Übergabsvertrag oder Schenkungsvertrag haben, dann steht Ihnen das Team vom Notariat Konradt gerne zur Verfügung!

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.